© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 773067

Redaktion FORUM Media | Glossar

Vorkaufsrecht

Die Definition des Begriffes des Vorkaufsrechts ist im § 1072 ABGB zu finden. Steht jemandem ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück zu, so hat es ihm der Eigentümer dieses Grundstückes bei Beabsichtigung eines Verkaufes an einen Dritten zuerst zum Kauf anzubieten. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und wirkt daher gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht (OGH 15.07.2010, 5 Ob 131/10s). Haftet das Vorkaufsrecht einer unbeweglichen Sache an, hat der Vorkaufsberechtigte innerhalb von 30 Tagen zu erklären, ob er von seinem Recht Gebrauch macht. Falls der Vorkaufsberechtigte sich dazu entschließt, das Grundstück zu kaufen, hat er den vollen Kaufpreis zu bezahlen, der dem Eigentümer von einem Dritten verbindlich zugesichert wurde. Weiters hat er alle Nebenbedingungen zu erfüllen. Verkauft der Eigentümer das Grundstück, ohne dem Vorkaufsberechtigten den Kauf vorher anzubieten, wird er schadenersatzpflichtig. Das Eigentumsrecht eines Dritten darf bei einem verbücherten Vorkaufsrecht nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten vorliegt, oder eine Urkunde, welche beweist, dass das Grundstück dem Vorkaufsberechtigten angeboten wurde und dieser von seinem Recht nicht Gebrauch machen wollte. Macht der Berechtigte von seinem Vorkaufsrecht nicht fristgerecht Gebrauch, kann der Vorkaufsverpflichtete den Berechtigten auf Einwilligung in die Löschung des verbücherten Vorkaufsrechts klagen (OGH 07.05.2013, 2 Ob 27/13d).

Ein Vorkaufsrecht kann sich auf Vertrag oder Gesetz gründen. In den Fällen einer Zwangsversteigerung, eines Tausches oder einer Enteignung kann es nicht ausgeübt werden.

Ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung iSd § 15b WGG sind, befinden (OGH 04.04.2017, 5 Ob 27/17g).