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Dokument-ID: 773075
Wohnungsfruchtgenussrecht
In rechtlicher Hinsicht stellt das Wohnrecht eine persönliche Dienstbarkeit dar. Diese kann sowohl als Fruchtgenussrecht als auch als Gebrauchsrecht ausgestaltet werden. Gem § 521 ABGB liegt im Zweifel ein Gebrauchsrecht vor. Werden aber einer Person alle bewohnbaren Teile des Hauses unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung überlassen, handelt es sich um ein Wohnungsfruchtgenussrecht.