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3.17 Zuschreibung zu anderer Liegenschaft unter Lastenmitübertragung ev unzulässig – Scheitern des geplanten Rechtsgeschäftes
Rechtliche Grundlagen
Gem § 3 des Liegenschaftsteilungsgesetzes ist bei der Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden. Alle Buchberechtigten haben allerdings das Recht, bei der Zuschreibung des Trennstückes zu einer bereits bestehenden Liegenschaft rechtlich nicht schlechter gestellt zu werden, zum Beispiel ist also die Mitübertragung eines Rechtes in den Rang hinter ein in der bereits bestehenden Liegenschaft einverleibten Pfandrechtes nicht zulässig (siehe Kapitel 1).