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Redaktion FORUM Media | Glossar

Zwischeneintragung

Unter Zwischeneintragungen sind jene Eintragungen zu verstehen, die nach der Überreichung des Anmerkungsgesuches (zB zur Einverleibung) entstanden sind (zB durch vertragswidriges Verhalten des Verkäufers).

Um eine Zwischeneintragung zu löschen, muss der Antrag gem § 57 GBG innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der im Rang bewilligten Einverleibung gestellt werden. Es sind nur jene Zwischeneintragungen zu löschen, die die dinglichen Rechte eines Erwerbers beeinträchtigen würden. Zwischeneintragungen, die sich auf ein Recht beziehen, das im Rang vor der Anmerkung steht, oder solche, die keine Belastung der dinglichen Rechte des Berechtigten darstellen, sind nicht zu löschen.