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3.13 Aufschiebend bedingte Urkunden sind nicht verbücherbar – Bedingungserfüllung ist dem Grundbuchsgericht nachzuweisen
Rechtliche Grundlagen
Der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff entsprechende Urkunde darzulegen, mit beglaubigten Unterschriften oder mit Rundsiegel. Auch wenn zB eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für die grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages nicht nötig wäre, ist ohne Vorlage dieser grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die Bewilligung der Verbücherung eines solchen Vertrages nicht möglich, weil nur durch ihre Vorlage die durch die Parteien selbst gesetzte Bedingung erfüllt werden kann. Kann eine grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht erreicht werden, zB da die Grundverkehrskommission für Bauland nicht zuständig ist, muss die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung einvernehmlich und grundbuchstauglich aufgehoben werden (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG 1955, NZ 1958,156; RpflSlgG 2972).