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Dokument-ID: 1281297
3.1 Erhebliche Schäden und Mehraufwände infolge von Fehlinterpretation eines Teilungsplanes
Rechtliche Grundlagen
- Eine große Fehlergefahr liegt darin, bei der Erstellung eines neuen Vertrages einen alten, zuvor für eine äußerst ähnliche Sache konzipierten Vertrag zu kopieren bzw nur zu adaptieren. Die Gefahr besteht darin, dass zum Beispiel dem Käufer der nächsten Parzelle, die dem vorigen Käufer eingeräumten Rechte nicht genügen.
- Wird eine Liegenschaft zwangsversteigert, muss der Ersteher einerseits nur die im Versteigerungsedikt angeführten Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot und andererseits nur die im Befriedigungsrang befindlichen Dienstbarkeiten übernehmen. In diesem Versteigerungsedikt stehen mindestens die gem § 1 und § 22 Starkstromwegegesetz 1968 im Fall einer Zwangsversteigerung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Leitungsrechte und Dienstbarkeiten. Die für denselben Energielieferanten im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten der Erdgasleitung oder einer von einer Starkstromdienstbarkeit unabhängigen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens genießen dieses Privileg nicht. Reicht das Meistbot nur dazu aus, ein Pfandrecht nur zum Teil zu befriedigen, muss der Ersteher alle dem Pfandrecht nachfolgenden Lasten (mit Ausnahme der Dienstbarkeiten gem § 1 und § 22 Starkstromwegegesetz 1968) nicht übernehmen und kann deren ersatzlose Löschung bei der Verbücherung des Meistbotsverteilungsbeschlusses und des Beschlusses der Zuschlagserteilung begehren, was meistens auch erfolgt.