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3.8 Eine Urkunde ohne Ort und Datum vor bzw bei der Unterschrift ist wertlos
Rechtliche Grundlagen
Gibt es bei einer Urkunde, die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung sein soll, entgegen den Bestimmungen des § 433 ABGB und des § 27 Abs 2 GBG 1955 kein Ausstellungsdatum und keine Angabe über den Ort der Unterfertigung, bestehen damit grundsätzliche Bedenken, dass das Datum des Beglaubigungsvermerkes gleichzeitig auch das Ausfertigungsdatum sein könnte. Diese Angabe gehört aber neben dem des Ortes der Ausfertigung der Urkunde nach § 27 Abs 2 GBG zum unverzichtbaren lnhalt von Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, weil erst sie die Beurteilung erlauben, welches Recht in Ansehung der Formerfordernisse des Titelgeschäftes anzuwenden ist, seit wann es gelten soll und ob auch keinerlei Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit oder Vertretungsmacht der Kontrahenten bestehen (NZ 1993/275). Da dem Grundbuchsgericht eine Erforschung der Ursache dieses Widerspruches im Datum verwehrt ist, könnte auf den Beglaubigungsvermerk nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich aus ihm ergibt, dass die die Unterschrift Leistenden vor der Urkundsperson unterschrieben haben (NZ 1988, 117; 5 Ob 10/03m). Wenn das aus dem Beglaubigungsvermerk nicht hervorgeht, bleibt unklar, an welchem Tag die Pfandurkunde tatsächlich von den Vertragsparteien unterfertigt wurde. Damit ist die Urkunde aber mit einem Mangel nach § 27 GBG behaftet, der neben einer Einverleibung auch die Vormerkung des darin begründeten dinglichen Rechtes unzulässig macht (allgemein 5 Ob 10/03m).