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Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Ein nach wie vor relevantes Problem: Die Wohnrechtsbegründung – trotz Ablösung der früheren Rechtslage im Jahr 1999

Rechtliche Grundlagen

Bis ins Jahr 1999 wurden im Grundbuch seit der Anlegung des Grundbuches im Jahr 1876 „Wohnrechte“ eingetragen, seit über 110 Jahren. Bis der Oberste Gerichtshof im Jahr 1999 erklärte, dass es ein Wohnrecht nicht gibt und die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinn der Einräumung entweder eines Wohnungsgebrauchsrechtes oder eines Wohnungsfruchtgenussrechtes zulassen muss (OGH 11.5.1999, 5 Ob 135/99k). Viele Vertragspartner hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Gedanken darüber gemacht, ob der Berechtigte im Fall seines Ausziehens aus dieser Wohnung das Recht hatte, die Wohnung zu vermieten und die Miete zu lukrieren oder nicht. Im Grundbuch rechtskräftig verbücherte „Wohnrechte“ waren und sind aber dennoch dingliche Rechte, die nötigenfalls auch durchsetzbar waren und sind.

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