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3.12 Verbücherung ohne gleichzeitiger Rechtskraftbestätigung ist unzulässig – kein verbesserbares Formgebrechen
Rechtliche Grundlagen
Gemäß dem Beschluss des OGH EvBl 1966/121 = RpflSlgG 888 muss jede behördliche Entscheidung, Urteil, Bescheid oder Beschluss mit einer Rechtskraftsbestätigung versehen sein. Lediglich die Bescheinigung des Vermessungsamtes über die Durchführbarkeit eines Planes braucht keine Rechtskraftsbestätigung mehr aufzuweisen, die Bescheinigung muss aber dennoch rechtskräftig sein. Ist sie das nicht, kann das Grundbuchsgericht den Plan nicht öffnen und es ist in diesem Fall für das Grundbuchsgericht technisch unmöglich, diesen Plan im Grundbuch durchzuführen, weswegen das Grundbuchsgericht dadurch keine andere Möglichkeit hat, als diesen Grundbuchsantrag abzuweisen.