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Neu Dokument-ID: 694728

Judikatur | Entscheidung

2 Ob 164/12z; OGH; 29. August 2013

GZ: 2 Ob 164/12z | Gericht: OGH vom 29.08.2013

Einer mobilen, zeltartigen Konstruktion von ca 46 m Länge, ca 6 m Breite und einer Höhe von ca 4 m im First- sowie ca 2,5 m im Traufenbereich (vergleichbar einem Folientunnel), mittels Schrauben an Betoneinzelfundamenten fixiert, kann Superädifikatseigenschaft zukommen. Erforderlich ist eine feste Verbindung mit dem Boden; auf das Material kommt es nicht an.

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