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Neu Dokument-ID: 694721

Judikatur | Entscheidung

3 Ob 236/13x; OGH; 19. Dezember 2013

GZ: 3 Ob 236/13x | Gericht: OGH vom 19.12.2013

Bei der Einlösung einer Hypothekarschuld geht die Hypothek ohne bücherliche Übertragung auf den Zessionar über. Dem bücherlichen Eintrag kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die „notwendige“ Zession nach § 1422 ABGB hat dieselben Wirkungen wie die Legalzession nach § 1358 ABGB, die Forderung geht so auf den Neugläubiger über, wie sie beim Altgläubiger bestand.

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