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Neu Dokument-ID: 1178162

Alfred Michael Wolf | Judikatur | Entscheidung

5 Ob 101/23y; OGH; 9. November 2023

GZ: 5 Ob 101/23y | Gericht: OGH vom 09.11.2023

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren einen Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Gesetzgeber räumt dabei der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Den Parteien steht es frei, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen – vor oder nach Rechtskraft der Scheidung – einvernehmlich wieder abzugehen. Aufgrund der Doppelnatur gerichtlicher Vergleiche und der getrennt zu beurteilenden Wirkungen stehen dieser materiell-rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Abänderungsvereinbarung auch verfahrensrechtliche Überlegungen nicht entgegen; weder der Umstand, dass ein durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs beendetes gerichtliches Aufteilungsverfahren selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden kann, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben wird, noch der Umstand, dass der Scheidungsfolgenvergleich Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG ist. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird durch deren einvernehmliche Abänderung nicht berührt.

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