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5 Ob 118/14k; OGH; 25. Juli 2014
Wertsicherungsklauseln im Grundbuch: Eine Leibrente mit Indexierung sollte im Grundbuch eingetragen werden. Der OGH stellte klar, dass Wertsicherungsklauseln nicht direkt grundbuchfähig sind. Das Grundbuch kann nur eindeutige, feste Geldbeträge oder Leistungen aufnehmen, nicht aber gleitende Wertbestimmungen. Zwar kann das Recht auf Leibrente selbst eingetragen werden, jedoch nicht die vertragliche Indexierung. Solche Klauseln haben lediglich schuldrechtliche Wirkung. Die Eintragung würde zu Unklarheiten über den Umfang des Rechts führen. Wertanpassungen müssen privatrechtlich geregelt werden; im Grundbuch erscheint nur der Nennwert. Diese Entscheidung wahrt die Bestimmtheit und Publizität des Grundbuchs.