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5 Ob 170/23w; OGH; 23. November 2023
Bis zur Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut – Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut – Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken; einer solchen Aufnahme kam keine konstitutive Wirkung zu, sagte also über dingliche Rechte nichts aus. Im Zug der Grundbuchsumstellung wurde § 458 Geo dahin novelliert (BGBl 1991/423), dass die nicht verbücherten Grundstücke und daher auch das nicht verbücherte öffentliche Gut nunmehr für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben sind. Auch diese Wiedergabe seit 01.09.1991 war bis zur GB-Novelle 2008 keine Grundbuchseintragung, sondern stand einer Eintragung in den früheren Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entsprach jener der Grundstücksverzeichnisse. Die genannten Einlagezahlen betreffen dabei (nur) das öffentliche Gut in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten und Steiermark, weil in den anderen Bundesländern die Verbücherung des öffentlichen Gutes von Amts wegen geschah. Mit der GB-Novelle 2008 wurde abseits des aufwändigen Einbücherungsverfahrens nach dem AllgGAG die Einbücherung des unter einer Einlagezahl gespeicherten nicht verbücherten öffentlich Gutes im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorgesehen (§ 2b Abs 1 GUG). Die Einbücherung geschah mit der elektronischen Umschreibung am 07.05.2012 unter der jeweiligen Einlagezahl, unter der das öffentliche Gut gespeichert war; die im A1- und A2-Blatt gespeicherten Eintragungen waren zu übernehmen. Durch diese Einbücherung nach § 2b GUG wurden zwar echte Grundbuchseinlagen geschaffen, die aber entsprechend der allgemeinen Regel des § 12 AllgGAG keine Eintragung des Eigentümers aufweisen. Gem § 12 Abs 1 AllgGAG ist bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, sofern nicht der Eigentümer seine Eintragung beantragt, im Eigentumsblatt lediglich die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen. Ist in einer solchen Einlage noch immer kein Eigentümer eingetragen, ist die Verbücherung einer Eigentumsrechtsübertragung unzulässig.