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Dokument-ID: 1139819
Albert Scherzer | Judikatur | Entscheidung
5 Ob 178/22w; OGH; 5. Dezember 2022
GZ: 5 Ob 178/22w | Gericht: OGH
vom 05.12.2022
Der Presse kann aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen ein rechtliches Interesse auf Information durch Einsicht in das Personenverzeichnis iSd § 5 Abs 4 GUG – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Abwägung der dadurch betroffenen Grundrechte – zustehen. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Rechtsbegriffs des rechtlichen Interesses in § 5 Abs 2 Satz 2 GUG verlangt, auch den auf Art 10 Abs 1 EMRK beruhenden Informationsanspruch der Presse darunter zu subsumieren. Allerdings erfordert § 5 Abs 4 GUG die Darlegung eines konkreten öffentlichen Interesses an der Informationsbeschaffung. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist von einem derartigen öffentlichen Interesse etwa dann auszugehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganze interessant sind.