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Neu Dokument-ID: 694596

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 182/11t; OGH; 7. Oktober 2011

GZ: 5 Ob 182/11t | Gericht: OGH vom 07.10.2011

Stand dem Übergeber einer bisher eigenen Sache kein Wohnungsgebrauchsrecht zu, sondern wird dieses erst durch den Übergabsvertrag rechtlich begründet, so liegt auch insoweit ein zivilrechtlicher Erwerb unter Lebenden iSd § 1 Abs 2 Z 2 Oö GVG vor.

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