© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
5 Ob 183/22f; OGH; 31. Mai 2023
Die Grenze der zulässigen Begründung von Dienstbarkeiten zwischen zwei Wohnungseigentümern bildet dabei das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers. Der Wohnungseigentümer allein kann seinen Mindestanteil also nur soweit mit einer Grunddienstbarkeit belasten, als sich ihr Ausübungsbereich auf sein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht beschränkt. Sein „bloßes Mitbenützungsrecht“ an allgemeinen Teilen des Hauses kann der einzelne Wohnungseigentümer allein nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit machen. Die Begründung von Dienstbarkeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft setzt nach der Rechtsprechung die Zustimmung aller Miteigentümer voraus.