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Neu Dokument-ID: 694658

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 21/12t; OGH; 16. Mai 2012

GZ: 5 Ob 21/12t | Gericht: OGH vom 16.05.2012

Die von einem Wohnungseigentümer angestrebte Teilung seines Objektes (hier: in 70 selbstständige Kfz-Abstellflächen) unter Schaffung neuer allgemeiner Teile unterliegt § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 und muss daher der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse des Eigentümers dienen.

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