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Neu Dokument-ID: 694606

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 23/14i; OGH; 21. Februar 2014

GZ: 5 Ob 23/14i | Gericht: OGH vom 21.02.2014

In einem Verfahren nach § 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Gericht aufgrund eines Antrages zu entscheiden, wobei dieser Antrag so zu formulieren ist, dass das Gericht die durch die Anlage verursachten Grundbuchseintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Auch: Ausführungen zur Mitwirkungspflicht eines Antragstellers bezüglich der zu verständigenden Personen.

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