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Dokument-ID: 1139818
Albert Scherzer | Judikatur | Entscheidung
5 Ob 232/22m; OGH; 14. März 2023
GZ: 5 Ob 232/22m | Gericht: OGH
vom 14.03.2023
Die Ausnahme vom Neuerungsverbot bildende Verbesserungsmöglichkeit nach § 82a Abs 2 GBG besteht aber nur für Formgebrechen. Inhaltliche Mängel des Antrags sind nicht verbesserungsfähig. Die Verbesserung durch Vorlage einer fehlenden Urkunde ist daher in der Rechtsmittelinstanz nur dann noch zu berücksichtigen, wenn das Fehlen der Urkunde tatsächlich nur als ein Formmangel anzusehen war. Wenn das Begehren oder der Antragsinhalt widersprüchlich, unklar, unzulässig, unvollständig oder nicht durch die Urkunden gedeckt ist, liegt jedoch ein inhaltlicher Mangel vor (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 82a GBG Rz 3; Koller/Streller, NZ 2013, 243). Die unterlassene Vorlage der einen von zwei angeblich eine Einheit bildenden Kaufoptionen, die die Bezugnahme auf Kaufoptionen unterschiedlichen Datums in der Verlängerungsvereinbarung und Ausübungserklärung erklären soll, ist daher als – nicht verbesserbarer – Inhaltsmangel zu werten.