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Neu Dokument-ID: 694599

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 25/14h; OGH; 13. März 2014

GZ: 5 Ob 25/14h | Gericht: OGH vom 13.03.2014

Das gesetzwidrige Abgehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) durch zur Nutzung Verpflichtete soll – als Verletzung der zwingend einzuhaltenden Formvorschrift des § 89c Abs 6 GOG idF des BGBl I 2012/26 – zu einem Verbesserungsverfahren und bei Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (siehe auch: 5 Ob 21/14w).

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