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5 Ob 64/24h; OGH; 14. November 2024
Grundbuchseintragungen trotz Insolvenz sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In diesem Fall beantragte eine Käuferin nach notariell beglaubigtem Kaufvertrag die Eigentumseinverleibung, doch kurz darauf wurde über den Verkäufer das Insolvenzverfahren eröffnet. Normalerweise bewirkt die Insolvenzeröffnung eine Grundbuchsperre, aber es dürfen Einverleibungen weiterhin bewilligt werden, wenn ihr Rang auf einen Zeitpunkt vor Insolvenzeröffnung zurückgeht. Entscheidend war hier, dass bereits vor Insolvenzeröffnung eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligt worden war. Diese Rangordnung bleibt wirksam, sofern der Kaufvertrag vor Insolvenzeröffnung notariell oder gerichtlich beglaubigt unterschrieben wurde. Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, sodass die Eintragung des Eigentumsrechts trotz eröffnetem Insolvenzverfahren vorgenommen werden konnte. Der OGH stellte klar, dass kein Eintragungshindernis vorlag, weil die Rangordnung rechtzeitig erwirkt und der Vertrag vor Insolvenzeröffnung formgerecht geschlossen worden war. Die grundbücherliche Eigentumsübertragung wurde daher zu Recht bewilligt.