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Neu Dokument-ID: 694731

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 76/13g; OGH; 17. Dezember 2013

GZ: 5 Ob 76/13g | Gericht: OGH vom 17.12.2013

Die nunmehr in § 10 Abs 3 WEG 2002 idF GB-Nov 2012 vorgesehene Bagatellgrenze ist so zu verstehen, dass es immer auf das Ausmaß der Anteilsänderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft ankommt. Für die ausschlaggebende Größe der Anteilsverschiebung ist es auch ohne Bedeutung, ob dabei alle Miteigentumsanteile beim selben Eigentümer verbleiben.

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