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Neu Dokument-ID: 892027

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 95/16f; OGH; 25 Oktober 2016

GZ: 5 Ob 95/16f | Gericht: OGH vom 25.10.2016

Mit § 25 Abs 2 LiegTeilG wurde (nach der jüngeren RSpr) nur eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, nicht aber materielles Recht geschaffen. Wenn die beim Pfandeinverleibungsgesuch angesprochene Grundbuchseinlage (zum Zeitpunkt der Errichtung des Pfandbestellungsvertrag noch als erst zu bildende „EZ neu“ bezeichnet) infolge von Zu- und Abschreibungen nur einen Teil der im Vertrag genannten verpfändeten Liegenschaften enthält, kann das Grundbuchsgericht den wahren Willen über den Pfändungsumfang nicht folgern.

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