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Neu Dokument-ID: 783667

Judikatur | Entscheidung

7 Ob 62/13p; OGH; 17. April 2013

GZ: 7 Ob 62/13p | Gericht: OGH vom 17.04.2013

Die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse.

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