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2.4 Afterpfandrecht
Im Sinne des § 454 ABGB versteht man unter einem Afterpfandrecht ein Pfandrecht, das der Gläubiger mit einem weiteren Pfandrecht belastet, wozu es keiner Zustimmung des Pfandbestellers bedarf. Ob die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung notwendigerweise mitverpfändet werden muss, wird in der Lehre unterschiedlich behandelt. Von Klang in Klang² II 448 wird die Frage verneint, während sie Schwimann/Hinteregger aaO, § 451 Rz 2 und Koziol/Welser II10 125 bejahen. Nach Ehrenzweig, Sachenrecht², 487 ist es möglich, dass die Forderung nur als Pfandforderung mitverpfändet wird, sodass keine persönliche Haftung des Schuldners besteht. Nach Feil, Österreichisches Hypothekarrecht² 199 kann das Hypothekarrecht auch derart verpfändet werden, dass der Gläubiger nur nach Zulänglichkeit des Pfandgutes (nicht auch der Forderung als solcher) seine Befriedigung pfandrechtlich erhalten soll; dann müsste allerdings bei der Eintragung des Afterpfandrechtes ein diesbezüglicher Zusatz verbüchert werden. Die Wirkung eines solchen reinen Afterpfandrechtes wäre dem gewöhnlichen Verhältnis gegenüber eine sehr beschränkte und der Afterpfandgläubiger müsste die freiwillige Zahlung des verpfändeten Schuldners oder die von einem unmittelbaren Hypothekar erwirkte Exekution des Pfandgutes abwarten.