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Dokument-ID: 375481
3.1.1 Akzessorietät bei der Höchstbetragshypothek
Die Höchstbetragshypothek ist streng akzessorisch. Die Sicherung reicht nur soweit, wie tatsächlich Forderungen bestehen. Der Gläubiger kann sich nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muss jeweils die Entstehung der Forderung aus dem gesicherten Grundverhältnis nachweisen (verstärkter Senat JBl 1996, 646). Da aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe eine Forderung besteht, ist ein gutgläubiger Erwerb einer Höchstbetragshypothek ausgeschlossen (Schwimann/Hinteregger aaO, § 449 Rz 19 mwN).