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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.2 Allgemeine Einverleibungsvoraussetzungen

Grundbuchskörper

Der Grundbuchskörper muss im Alleineigentum oder im Miteigentum des Pfandgebers stehen. Nach § 457 ABGB erstreckt sich die Hypothek auf alle im Eigentum des Pfandgebers stehenden Teile der Liegenschaft, sodass im Zweifel der gesamte Gutsbestand erfasst ist.

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