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3.4.1 Allgemeines
Die Rangordnung einer Eintragung, daher auch die einer Hypothek, richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die (Daten der) Eingabe beim Grundbuchsgericht (vollständig) eingelangt ist (sind) (§ 29 Abs 1 GBG iVm § 10 Abs 2 GUG). Bei elektronischem ERV-Verkehr wird dies durch einen automatischen Zeitstempel geregelt, sonst händisch durch die Einlaufstelle des Gerichtes. Über den Zeitpunkt des Anbringens elektronischer Eingaben bei Gericht gibt § 89d GOG Auskunft. Zu beachten ist die Gesetzesanordnung des § 18b GUG und zwar bei Einbringung von Anträgen betreffend Simultanhypotheken. Der Zustellzeitpunkt der gerichtlichen Erledigung auf elektronischem Wege wird durch § 89 Abs 2 GOG geregelt.