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9.1 Allgemeines
In den §§ 467–470 ABGB wird das Erlöschen des Pfandrechtes bei Fortbestehen der Forderung (§§ 467, 468), das Erlöschen der Hypothek samt Forderung (§ 469 1. Teil) sowie das ausnahmsweise Erlöschen nur der Forderung (§ 469 2. Teil) geregelt. Grundsatz ist, dass die Hypothek vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig ist (§§ 449 und 469 ABGB), sodass der Pfandgläubiger mit dem materiellen Erlöschen der Forderung das Recht auf Befriedigung aus der Pfandsache verliert und der Pfandbesteller die Löschungsquittung vom Gläubiger verlangen kann (§ 469 letzter Satz).