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Dokument-ID: 324349
9.3.3 Anmerkung der Rangordnung
Nach § 53 Abs 2 GBG kann der Hypothekargläubiger die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Löschung beantragen. Damit erlangt der Zahlende die Sicherheit, dass die Forderung vor Überreichung des Löschungsgesuches nicht übertragen oder belastet werden kann.