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1.3 Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung
Vorbehaltene Verpfändung und Zusage des Wohnungseigentumsrechts
Gemäß § 40 Abs 1 WEG 2002 ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers im Grundbuch anzumerken, dass für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten bleibt. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein bloß darauf gerichteter unbeglaubigter Antrag des Liegenschaftseigentümers (Palten, Rz 284 S 173, Würth/Zingher/Kovanyi, Rz 2 zu § 40 WEG 2002). Zweck der Anmerkung ist die rangbegründende Wirkung der Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes zu durchbrechen, um den zur Finanzierung der Baulichkeit benötigten Darlehen die erforderliche Sicherheit zu gewähren. Demgemäß hat die Anmerkung keine rangwahrende Wirkung (es ist auch keine „einzige Beschlussausfertigung“ vorgesehen – Würth/Zingher/Kovanyi, Rz 4 zu § 40 WEG 2002), sie schützt nur vor einem Löschungsgesuch des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers nach Einverleibung des Eigentums- und Wohnungseigentumsrechts. Als solche ist sie wie die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum unbefristet. Würth/Zingher/Kovanyi führen treffend an, dass auf eine derartige Löschung schon im Anwartschaftsvertrag vertraglich verzichtet werden könnte (§ 24a Abs 3 Z 2 WEG 1975 nunmehr § 40 Abs 4 Z 2 WEG 2002), was dieselbe Wirkung hätte, doch sollen durch die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung Gläubigerrechte besonders geschützt werden.