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9.5 Antragslegitimation
Bis zur Grundbuchsnovelle 1997 war ausschließlich der Grundeigentümer zum Antrag auf Löschung der Hypothek legitimiert. Das bis dahin diesbezüglich geltende Regel-Ausnahmeverhältnis wurde umgekehrt: Ohne den möglichen Vorbehalt des Eigentümers über das nun anzumerkende Verfügungsrecht kann der Eigentümer das Verwertungsrecht über die freigewordene Stellung nach § 469 ABGB nunmehr selbst mit Zustimmung der nachfolgenden Buchberechtigten nicht in Anspruch nehmen. Allerdings bezieht sich diese in § 469a ABGB nF normierte Beschränkung nur auf nachfolgende rechtsgeschäftlich bestellte bücherliche Rechte und zB nicht auf exekutive Pfandrechte (5 Ob 13/09m).