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Dokument-ID: 374555
2.3.1 Das Ausgedinge
Das Ausgedinge ähnelt der Leibrente. Es wird darunter die auf einer bäuerlichen Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke der Versorgung des früheren Eigentümers verstanden (EvBl 1964, 214). Das Ausgedinge wird zumeist durch einen Übergabsvertrag eingeräumt. Er weist neben vermögensrechtlichen auch familien- und erbrechtliche Komponenten auf und bezweckt sowohl die Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers als auch eine Vorwegnahme einer Erbfolgeregelung.