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Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.6 Auf nicht versteigerten Liegenschaften und Anteilen haftende Lasten

Aus § 237 Abs 3 EO folgt, dass der Exekutionsrichter nicht befugt ist, die Löschung von Lasten auf anderen Grundbuchskörpern anzuordnen. Dies gilt gemäß § 238 EO sinngemäß für die Versteigerung eines Liegenschaftsanteiles, dessen Löschung der Exekutionsrichter nicht anordnen darf, es sei denn, er ist zugleich Grundbuchsrichter und es wird ihm eine Löschungsurkunde vorgelegt (JBl 1961, 34). Bartsch, Österreichisches Grundbuchsrecht7 422 vertritt die Ansicht, dass die Last, die bei der Meistbotsverteilung nicht zum Zuge gekommen ist, auf den mithaftenden Liegenschaften aufrecht bleiben müsse. Soweit sie aber durch Barzahlung voll gedeckt sei, müsste sie von allen Grundbuchskörpern und Anteilen gelöscht werden. Demgegenüber vertreten Heller-Trenkwalder3 853 den Standpunkt, das Exekutionsgericht habe sich, selbst wenn es zugleich Buchgericht sei, um andere Liegenschaften oder Miteigentumsanteile nicht zu kümmern (vgl jedoch vorhin JBl 1961, 34). Heller-Berger-Stix 1612 differenzieren je nachdem, ob der Eigentümer des nicht versteigerten Grundbuchskörpers oder des Anteiles die Löschung begehrt oder ein von ihm verschiedener Ersteher. Im letzteren Fall könne die Löschung im Hinblick auf das Verfügungsrecht des Eigentümers (§ 469 ABGB) ohne dessen Zustimmung nicht durchgeführt werden. Beantrage er jedoch selbst die Löschung, so sei das Exekutionsgericht, wenn es nicht zugleich Grundbuchsgericht sei, zur Löschung nicht zuständig, weil § 237 Abs 3 EO nur von der versteigerten Liegenschaft spreche. Sei es gleichzeitig Grundbuchsgericht, so sei es bloß eine Sache der Geschäftsverteilung, wer darüber zu entscheiden habe. Das Gericht sei jedenfalls zuständig. Zutreffend verweise Novak (Glosse zu JBl 1961, 34) auf § 136 Abs 3 GBG, dass ein nicht mehr der Rechtslage entsprechender Buchstand auf Antrag berichtigt werden könne, soferne die maßgebenden Tatsachen offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen seien. Als solche könne der Verteilungsbeschluss angesehen werden.

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