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1.3.8 Aufgriffsrecht
Das Aufgriffsrecht ist das einer dritten Person eingeräumte Wiederkaufsrecht, ohne eines vorangehenden Verkaufes des Aufgriffsobjektes. Wie auch die Reallast ist das Aufgriffsrecht im ABGB nicht enthalten, jedoch im Firmenbuch und in Verlassenschaftssachen sehr gebräuchlich (2 Ob 507/49, 1 Ob 116/53, 2 Ob 82/56, 6 Ob 191/61, 5 Ob 157/23h uvm). Das Aufgriffsrecht ist im Grundbuch verbücherbar (RPflSlgG 958, 35/1968, LG Feldkirch vom 8.2.1966, R 13/66). Durch Aufgriffserklärungen (und aller nötigen Nebenurkunden wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen etc) können direkt im Grundbuch Eigentumsrechtseinverleibungen beantragt werden (5 Ob 157/23h). Das Aufgriffsrecht kann ebenso wie das Wiederkaufsrecht an Bedingungen geknüpft sein, unter denen es erst ausgenutzt werden darf und ist ebenso wie das Wiederkaufsrecht unübertragbar und unvererbbar (RPflSlgG 83/2004, 5 Ob 271/03v). Wie das Vorkaufsrecht kann auch das Aufgriffsrecht losgelöst von einem Kaufvertrag vereinbart werden. Neben der rechtsgeschäftlichen Begründung kommen auch gesetzliche Fälle (StadtErnG und BodBeschG) infrage. Der Aufgriffspreis unterliegt der vertraglichen Vereinbarung, mangels eines vorausgegangenen Kaufes fehlt in diesem Fall allerdings der Vergleich oder auch der Bezug auf einen früher vereinbarten Kaufpreis.