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1.3.10 Baumeigentum
In Tirol konnte bis zur Anlegung des Grundbuchs in der jeweiligen Katastralgemeinde wirksam Eigentum an Bäumen verbunden mit einer unentgeltlichen Servitut für die Benutzung des Bodens und den Zugang zum Baum begründet werden (siehe zB EZ 63 KG 83110 Mariathal, A-LNR 1, 2 und 3). Das Baumeigentum ist Eigentum an einer unbeweglichen Sache (real geteiltes Eigentum) und keine dingliche Belastung der Liegenschaft. Die Anmerkung des Baumeigentums im A2 Blatt der Liegenschaft hat nur die Funktion, dass die Wirkungen grundbücherliche Eintragungen zur Liegenschaft (etwa Pfandrechte, Eigentumsübertragungen etc) auf die nicht als Zubehör des Grundes geltenden Bäume ausgeschlossen werden. Der Wegfall der Anmerkung führt demnach nicht zum Erlöschen des Eigentums (OGH 10 Ob 10/18w).