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Neu Dokument-ID: 375607

Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

15 Beabsichtigte Abtretung oder Löschung einer Forderung

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Abtretung einer Forderung und für die beabsichtigte Löschung einer Forderung im Sinne des § 53 Abs 2 GBG sind weitgehend totes Recht. Sie ermöglichen es allerdings, vorbehaltlich nicht löschbarer Zwischeneintragungen vor allem bei Insolvenzrisiko des Gläubigers, eine Löschungsquittung oder Abtretungserklärung gegen Bezahlung der Löschungsvaluta oder Zessionsvaluta auszuhändigen.

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