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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.4 Bedingungen

§ 97 GBG normiert, dass dann, wenn dem Erwerber eines dinglichen Rechtes zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, die Eintragung des Rechtes nicht bewilligt werden darf, wenn nicht zugleich die bedungene Beschränkung oder Gegenverpflichtung einverleibt oder zumindest vorgemerkt wird. Die Vereinbarung der Gleichzeitigkeiten muss ausdrücklich oder ganz unzweideutig sein. Der bloße Umstand, dass beide Rechte in einem einheitlichen Vertrag vereinbart wurden oder im Verhältnis Leistung und Gegenleistung stehen, reicht nicht aus (NZ 1984, 32). Dies schließt freilich nicht aus, dass im Einzelfall wegen des engen Zusammenhanges von Leistung und Gegenleistung das Vorliegen einer Gleichzeitigkeitsvereinbarung angenommen wird. Die Judikatur ist schwankend, Beispiele bei Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 97 GBG Rzz 6–12. In NZ 2007, 354 entschied der OGH, dass die aus einem Tauschvertrag über Liegenschaften erfolgenden Einverleibungen nicht gleichzeitig vorgenommen werden müssen und daher dem Grundbuchsgericht auch nicht das Erbringen einer Gegenleistung in grundbuchsfähiger Form nachgewiesen werden müsste.

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