© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 324362

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Begriff und Inhalt

Dienstbarkeit (Servitut) ist ein beschränkt dingliches Nutzungsrecht einer Person an einer fremden Sache. Der jeweilige Eigentümer der belasteten Sache muss deren Benützung durch einen anderen dulden oder die Veränderung seiner Sache zugunsten eines anderen unterlassen. Als dingliches Recht bedarf die Dienstbarkeit zu ihrer Begründung eines Titels und einer Erwerbungsart (§§ 480 und 481 ABGB). Die nicht auf einem Privatrechtstitel, sondern aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften beruhenden Befugnisse zur Benutzung fremder Sachen werden fälschlich als Legalservituten bezeichnet (zB gesetzliche Wegefreiheit im Wald, JBl 1996, 454; § 33 ForstG, § 111 Abs 4 WRG). Auf diese „Legalservituten“ sind die Servitutsgrundsätze nicht anwendbar. Sie entstehen nicht durch Einverleibung und wirken dennoch gegen jedermann, auch gegen den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Ausübung dieser Rechte wird durch die Verwaltungsbehörde geschützt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Kommentar Grundbuchsrecht in unserem Shop! Zum Shop