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Neu Dokument-ID: 375569

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

13 Beisatz des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG

Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung mit Beisatz des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG

In weiten Teilen des Grundbuchsrechtes, aber besonders bei der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung, beeinflusst das Gerichtsgebührenrecht intensiv das materielle Recht. Die Bestimmung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG ist nur im Zusammenhalt mit dem Gerichtsgebührenrecht verständlich. Pfandrechte lösen eine Eintragungsgebühr von 1,2 % der Bemessungsgrundlage, pfandrechtliche Rangordnungen nur eine von 0,6 % der Bemessungsgrundlage aus. Die Gesetzesstelle kennt die so genannte „bedingte Rangordnung“ und eine ohne diese Bedingung, die so genannte „unbedingte Rangordnung“. Die bedingte Rangordnung ist eintragungsgebührenfrei, kann allerdings nur dann ausgenützt werden, wenn das in diesem Rang einzutragende Pfandrecht entweder schon vorher im Rang einer unbedingten Rangordnung eingetragen wurde oder doch gleichzeitig eingetragen wird. Ergebnis ist, dass die Eintragungsgebühr bei einer Simultanhypothek, die im Rang der Anmerkung einer Rangordnung eingetragen wird, nicht höher sein kann, als bei einer Simultanhypothek ohne Ausnützung einer Anmerkung der Rangordnung (Dittrich/Pfeifer, Muster für Grundbuchsanträge3, 57). Allerdings muss bei Ausnützung von pfandrechtlichen Rangordnungen diese bei allen Liegenschaften erfolgen, dh diese müssen vorweg überall bestehen. Die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung kann nicht jede beliebige Bedingung, sondern nur die in § 53 Abs 1 dritter Satz GBG umschriebene beigesetzt werden. Dies darf nicht zur Bewilligung ohne dieser Bedingung führen, sondern zur gänzlichen Abweisung des Gesuches (17 R 6/16b-3). Bedingte Anmerkungen sind zwar eintragungsgebührenfrei (die Bedingung muss zur Erwirkung der Gebührenbefreiung ausdrücklich beantragt werden), sind allerdings allein nicht ausnützbar, sondern nur für die Eintragung einer Simultanhypothek. Für die beabsichtigte Eintragung einer Simultanhypothek ist daher (zumindest) eine unbedingte Anmerkung zu erwirken (Feil, Grundbuchsrecht3, Rz 17 zu § 53 GBG, RpflSlgG 232). Nach der neuen Rechtslage im Gerichtgebührenrecht muss die Einverleibung von Simultanhypotheken gleichzeitig beantragt werden, sonst fällt mehrfache Eintragungsgebühr an.

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