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Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.8 Bestimmungen zur Vermeidung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung bei grundbuchsrelevanten Transaktionen

Mit dem Art 325 des „Arbeitsweise der Europäischen Union-Vertrages“ (Art 325 AEUV) haben sich die Union und die Mitgliedstaaten geeinigt, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßgaben nach diesem Artikel zu bekämpfen, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken. In Österreich wurde dieser Art 325 für den Berufsstand der Rechtsanwälte mit den §§ 8a bis 8f der Rechtsanwaltsordnung und für den Berufsstand der Notare mit den §§ 36a bis 36f der Notariatsordnung umgesetzt. Diese Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung sind nahezu deckungsgleich und im Wortlaut sehr umfangreich. Im Wesentlichen werden die Parteienvertreter dazu angehalten, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen sie im Namen und auf Rechnung ihrer Partei Finanzen oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihre Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirken. Sie haben die Identität ihrer Parteien und jene des wirtschaftlichen Eigentümers im Besonderen bei allen Rechtsgeschäften festzustellen und zu prüfen, die eine Geldwäscherei oder eine Terrorismusfinanzierung unterstützen könnten. Diese Rechtsgeschäfte sind in den zitierten Normen genau beschrieben. Besonders strenge Vorschriften gibt es hier hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers, lässt sich die Identität der Partei oder des wirtschaftlichen Eigentümers nicht feststellen oder lassen sich nicht genügend Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen, darf das Auftragsverhältnis nicht begründet und die Transaktion nicht durchgeführt werden; eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden und eine Meldung an den Bundesminister für Inneres in Erwägung zu ziehen. Zur Unterstützung der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers wurde ein eigenes elektronisches Register begründet, dessen rechtliche Grundlage sich „im wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ findet, und ausführliche und weit umfassende Definitionen enthält, welche natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer sein können, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Die Parteienvertreter haben ferner gem den §§ 8f RAO bzw 36f NO zu eruieren, ob eine Partei eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer solchen Person oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person ist. Diese Bestimmungen enthalten umfangreiche Definitionen über die natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben und demnach politisch exponierte Personen sein können. Ein eigenes Geldwäschereisgesetz gibt es in Österreich allerdings weiterhin nicht. Die diesbezüglichen Regelungen sind in verschiedenen Gesetzen zu finden, die meisten im Strafgesetzbuch (zB § 165 und 278d StGB).

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