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2.7.9 Bodenbeschaffung
Eintrittsrecht der Gemeinde
Das BodenbeschaffungsG (BGBl 1974/288 idF BGBl I Nr 112/2003) sieht ebenso vor, dass im Verordnungswege das ganze Gemeindegebiet oder bestimmte Teile des Gemeindegebietes als Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt werden können. Auch hier ist eine grundbücherliche Ersichtlichmachung vorgeschrieben. In diesen Gebieten besteht ein Eintrittsrecht der Gemeinde in Kaufverträge über unbebaute Grundstücke (§ 6), soweit diese vom Gesetz betroffen sind (Ausnahmen siehe § 2) und nicht eine Ausnahme vorliegt (§ 6 Abs 2 – Verwandten- und Miteigentümergeschäfte, Kaufverträge, in denen der Bund oder ein Land Käufer ist). Im übrigen sieht das Gesetz auch Enteignungsmöglichkeiten vor. Die Verbücherung von Rechtsgeschäften ist nur möglich, wenn die Gemeinde in den Vertrag rechtswirksam eingetreten ist, bescheinigt, dass dies nicht der Fall ist oder ein rechtskräftiger Bescheid über das Zustandekommen des Vertrages oder über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes dem Grundbuchsgericht vorgelegt wird (§ 26 Abs 7).