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2.7.4 Bundesabgabenordnung
Vormerkung von Bundesabgabenordnung ausgenommen
Kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 160 BAO ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstbemessungserklärung für die Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht erforderlich. Der Antragsteller kann somit unter Vorlage aller nötigen Urkunden, aufgrund derer er an sich die Einverleibung hätte begehren dürfen, lediglich die Vormerkung des Eigentumsrechtes begehren, weil er noch nicht über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine Selbstbemessungserklärung verfügt. In einem solchen Fall darf gemäß Paragraf 96 Grundbuchsgesetz das Grundbuchsgericht nicht mehr als die Vormerkung bewilligen, obwohl der Antragsteller zu einem ausgedehnteren Begehren berechtigt gewesen wäre (zur Einverleibung des Eigentumsrechtes). Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann aufgrund einer solchen Urkunde die Vormerkung bewilligt werden, weil zum Beispiel die Beglaubigung der Unterschrift des Verkäufers fehlt. Ein solches Begehren auf Vormerkung ist somit ebenfalls unter Nichtvorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung oder Selbstbemessungserklärung zulässig.