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3.3.1 Die Grundstücksgrenze im Liegenschaftsalltag
Obwohl im Vermessungsgesetz BGBl 306/1968 seit dem Inkrafttreten die Neuanlegung des Grenzkatasters vorgesehen war und damit gesicherte Grenzen in Form von „Papiergrenzen“ geschaffen werden sollten, ist dieses Vorhaben bisher nur zum Teil verwirklicht worden. Bei Betrachtung eines aktuellen Grundbuchauszuges muss man jede auf ein Grundstück Bezug habende waagrechte Spalte des A-Blattes betrachten, ob neben dem in einer arithmetischen Zahl angegebenen Grundstück ein „G“ eingetragen ist. Nur bei Vorhandensein dieses „G“ ist das angegebene Grundstück mit allen Seiten im Grenzkataster eingetragen. Ein derartiges Grundstück ist von einer „ewigen“ Grenze umfasst und ist hier eine gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze nicht mehr möglich (§ 853a ABGB). Hier ist nur mehr das Vermessungsamt zur allfälligen Wiederherstellung der Grenze gem § 40 VermG aufgerufen.