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Dokument-ID: 374557
2.3.2 Die Leibrente
§§ 1284 ff ABGB
Unter Leibrente wird die für eine vorweg erbrachte einmalige Leistung zu erbringende Dauerleistung auf Lebenszeit einer anderen Person verstanden (zur Charakteristik siehe Schwimann/Binder ABGB2 VI § 1284 Rz 1 ff). Die Verbücherung erfolgt entweder als Reallast oder als Pfandrecht. Letzteres wird bei ziffernmäßiger Bestimmtheit mit § 14 Abs 1 GBG als zulässig angesehen (SZ 37/20). Weist die Rente Unterhaltscharakter auf, wird die Verbücherung einer darin enthaltenen Wertsicherung für vereinbar gehalten (NZ 1981,35).