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2.4 Eintragung der Reallasten im Grundbuch
Titulus und modus
Als Titel für den Erwerb der Reallast kommen der Vertrag, die letztwillige Verfügung, die richterliche Entscheidung und die Ersitzung in Betracht. Für die Ersitzung der Reallast ist es notwendig, dass der Berechtigte die Leistungen mit dem Willen, ein Recht einzuräumen, in Anspruch nimmt; die bloße Entgegennahme von Leistungen ohne entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen des Empfängers genügt nicht (SZ 45/45). Neben dem gültigen Titel ist als Modus für die Entstehung der Reallast die Einverleibung im Grundbuch erforderlich. Gemäß § 12 GBG müssen Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst genau angegeben werden. Dies geschieht nach § 5 GBG durch Verweis auf die entsprechenden Punkte der Titelurkunde.