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2.5 Eintragung der Vormerkung
Zugehörige Eintragung
Eingetragen wird die Vormerkung auch im umgestellten Grundbuch zur Unterscheidung von Einverleibungen im Eintragungstext ausdrücklich weiterhin als solche. Die Eintragung erfolgt als zugehörige Eintragung zum einverleibten Eigentumsrecht des bücherlichen Vormannes. Dies ergibt sich aus § 12 GUG, der anordnet, dass die Bezeichnung der Eintragungsart als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht einzutragen ist, da sich schon aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften aus dem Inhalt der Eintragung ergibt, ob es sich um eine Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung handelt. Vormerkungen sind in § 12 Abs 1 GUG nicht erwähnt, hier bleibt § 103 Abs 1 GBG, wonach jede Eintragung die Bezeichnung ihrer Art zu enthalten hat, unberührt (siehe Dittrich/Angst/Auer, GBG4, 426 f.).