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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3.1 Einverleibung

Zur Einverleibung der Löschung bedarf es einer Urkunde, die den Anforderungen der §§ 31 ff GBG entsprechen muss. Verweigert der Gläubiger die Ausstellung der erforderlichen Urkunde, so kann der Liegenschaftseigentümer auf Ausstellung einer Löschungsquittung oder unmittelbar auf Löschung klagen (SZ 40/141 = 6 Ob 259/67, siehe auch zum Zuschlag 5 Ob 81/10p). Das auf die Klage auf Löschung ergangene Urteil berechtigt dann sowohl zur Antragstellung beim Grundbuchsgericht als auch zur Vollstreckung nach § 350 EO. Obwohl es sich bei dieser Klage nicht um eine Löschungsklage iSd § 61 GBG handelt, kann dennoch nach Auffassung der Rechtssprechung eine Streitanmerkung nach § 61 GBG erfolgen (SpR 128). Eine Streitanmerkung ist auch gegen die Löschung eines Pfandrechtes möglich (RpflSlg GB 3464 LG f ZRS Wien 46 R 418/14g, nun auch 5 Ob 170/15h iZm § 66 GBG). Dies kann in der Form durchgeführt werden, dass die in das Verzeichnis für gelöschte Eintragungen übertragene Pfandrechtseintragung im Hauptbuch wiederhergestellt wird und dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.

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