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Dokument-ID: 374561
2.3.4 Einzelfälle der Reallast
Die Begründung neuer Reallasten beliebigen Inhaltes ist nicht der schrankenlosen Willkür überlassen, sodass nur solche Reallasten begründet werden können, die entweder ihren Grund in den Bestimmungen des öffentlichen Rechtes haben oder die sich als Belastung eines Grundbuchskörpers mit dinglichen Haftung für die Leistung des jeweiligen Eigentümers darstellen (JBl 1971,203; RdW 1997, 654).